Jeder Eintrag besitzt eine eindeutige Kennziffer, etwa A3-01. Die Zahl nach A bezeichnet die Anlage, die Zahl nach dem Bindestrich den Eintrag. Verweise verwenden immer die vollständige Kennziffer.
1. Illegale Betäubungsmittel und Drogenprodukte
| Kennziffer | Gegenstand oder Stoff | Einordnung |
|---|---|---|
| A3-01 | Weedblätter | illegaler Ausgangsstoff |
| A3-02 | Weedbags | illegales verarbeitetes Drogenprodukt |
| A3-03 | Joints | illegales konsumfertiges Drogenprodukt |
| A3-04 | Kokainblätter | illegaler Ausgangsstoff |
| A3-05 | Kokain | illegales verarbeitetes Drogenprodukt |
2. Mengenbestimmung und Beschlagnahme
A3-06 Jeder einzelne unter A3-01 bis A3-05 aufgeführte Gegenstand zählt als eine Einheit. Unterschiedliche Arten werden für die Mengenstaffel A1-38 bis A1-40 zusammengerechnet. Drei Weedbags und zwei Joints ergeben daher fünf Einheiten.
A3-07 Alle aufgeführten Betäubungsmittel und Drogenprodukte sind bereits ab einer Einheit illegal und werden beschlagnahmt. Eigenbedarf und unentgeltliche Weitergabe sind keine Ausnahmen.
A3-08 Waffenteile, Waffengehäuse, Blaupause und Schwarzpulver sind ebenfalls illegal. Sie sind jedoch keine Betäubungsmittel, zählen nicht als Drogeneinheiten und werden nach § 7 WaffG sowie Anlage 2 behandelt.