Redemption V PhönixSAN ANDREASGOVERNMENT
WaffG

Waffengesetz.

Waffenschein, zugelassene Waffen und verbotene Gegenstände.

I. Erlaubnispflicht und zugelassene Waffen

§ 1 Waffenschein

  1. § 1.1Für den Kauf, Besitz, Transport und das Führen einer zugelassenen zivilen Schusswaffe ist ein gültiger Waffenschein erforderlich. Es gibt einen Waffenschein für die vier unter § 2 genannten Modelle.
  2. § 1.2Der Waffenschein gilt nur für die Person, auf die er ausgestellt ist. Er darf nicht verliehen oder auf andere Personen übertragen werden.
  3. § 1.3Die Pflicht gilt auch für Waffen in Fahrzeugen, Wohnungen, Lagern, Behältnissen und Gepäckstücken, über die die Person tatsächlich verfügen kann.
  4. § 1.4Der Waffenschein ist PD oder SD bei einer rechtmäßigen Kontrolle nachzuweisen.
  5. § 1.5Ausstellung, Verlängerung und Entzug erfolgen durch das PD nach A5-03. Die Ausnahme für die beiden PD-Dienstwaffen richtet sich ausschließlich nach § 2 Absatz 2.

§ 2 Zugelassene Waffen und PD-Dienstwaffen

  1. § 2.1Mit gültigem Waffenschein sind ausschließlich diese zivilen Schusswaffen zugelassen: SNS Pistol, Pistol, Pistol MK2 und Pistol .50. Die Liste in Anlage 2 ist abschließend.
  2. § 2.2Combat Pistol und Heavy Pistol dürfen ausschließlich vom PD als Dienstwaffen besessen, ausgegeben, transportiert und geführt werden. Einzelne PD-Angehörige dürfen dies nur im Dienst und mit dienstlicher Zuweisung; außerhalb des Dienstes sind die Waffen in der Waffenkammer des PD zu verwahren. Der Dienstausweis und die dienstliche Zuweisung ersetzen hierfür den privaten Waffenschein.
  3. § 2.3Ein privater Waffenschein berechtigt nicht zum Besitz von Combat Pistol oder Heavy Pistol. Auch Angehörige von SD und DOJ sowie Anwälte dürfen diese Waffen nicht als eigene oder dienstlich ausgegebene Waffen besitzen oder führen.
  4. § 2.4Alle anderen Schusswaffen sind verboten. Sondergenehmigungen dürfen diese abschließende Zulassung und die Beschränkung der beiden Dienstwaffen auf das PD nicht erweitern.
  5. § 2.5Die vorübergehende Sicherung einer verbotenen Waffe als Beweismittel ist keine Waffenberechtigung. Sie ist PD und SD zur Beschlagnahme und dem DOJ zur Beweisprüfung gestattet, muss dokumentiert werden und erlaubt weder private Nutzung noch Führen als Dienstwaffe.

§ 3 Verbotene Waffen

  1. § 3.1Illegal ist der Besitz einer zivilen Schusswaffe ohne gültigen Waffenschein, einer PD-Dienstwaffe ohne Berechtigung nach § 2 Absatz 2 oder einer anderen, nicht zugelassenen Schusswaffe.
  2. § 3.2Schlagring und Klappmesser sind verbotene Nahkampfwaffen. Ihr Kauf, Besitz, Transport, Führen, Verkauf und ihre Weitergabe sind verboten.
  3. § 3.3Andere Waffen, die nicht nach § 2 zugelassen sind, sind ebenfalls verboten. Ein Waffenschein hebt dieses Verbot nicht auf.
  4. § 3.4Gewöhnliche Werkzeuge und Alltagsgegenstände werden nicht allein deshalb zu verbotenen Waffen, weil sie für Verletzungen missbraucht werden könnten. Ihr Einsatz zur Bedrohung oder Verletzung wird nach den jeweiligen Straftatbeständen geahndet. Für Gegenstände, die ausdrücklich als Waffen bestimmt sind, gilt Absatz 3.
  5. § 3.5Die dokumentierte Sicherung als Beweismittel nach § 2 Absatz 5 bleibt zulässig.

II. Führen, Gebrauch und Weitergabe

§ 4 Führen von Schusswaffen

  1. § 4.1Das Mitführen einer zugelassenen Schusswaffe ist nur mit gültigem Waffenschein erlaubt.
  2. § 4.2Das grundlose offene Tragen einer Schusswaffe in der Hand ist verboten.
  3. § 4.3Fordert die Exekutive rechtmäßig dazu auf, eine mitgeführte Schusswaffe zu sichern oder abzulegen, ist diese Aufforderung unverzüglich zu befolgen.

§ 5 Gebrauch von Schusswaffen

Der Gebrauch einer Schusswaffe ist nur zulässig:

  • in rechtmäßiger Notwehr oder Nothilfe,
  • im Rahmen einer ausdrücklich genehmigten staatlichen Tätigkeit.

Unnötige Schussabgaben sowie das Schießen ohne rechtfertigenden Grund sind verboten.

§ 6 Verkauf und Weitergabe von Waffen

  1. § 6.1Zugelassene zivile Schusswaffen dürfen nur an Personen mit gültigem Waffenschein verkauft, verliehen, getauscht, verschenkt oder anderweitig überlassen werden. Die abgebende Person muss sich vor der Übergabe vom gültigen Waffenschein der empfangenden Person überzeugen.
  2. § 6.2Der Verkauf und die Weitergabe verbotener Waffen sind untersagt. Das gilt ausdrücklich für Schlagring, Klappmesser und nicht zugelassene Schusswaffen.
  3. § 6.3Combat Pistol und Heavy Pistol dürfen ausschließlich innerhalb des PD zur dienstlichen Verwendung nach § 2 Absatz 2 ausgegeben oder zurückgenommen werden. Private Verkäufe und die Weitergabe an SD, DOJ oder sonstige Personen sind verboten.
  4. § 6.4Die Übergabe beschlagnahmter Waffen zur dokumentierten Beweissicherung nach § 2 Absatz 5 ist zulässig.

III. Herstellungsgegenstände und Entzug

§ 7 Verbotene Herstellungsgegenstände

  1. § 7.1Waffenteile, Waffengehäuse, Blaupause und Schwarzpulver sind verbotene Herstellungsgegenstände. Mit Blaupause ist der entsprechend bezeichnete Herstellungsgegenstand gemeint, nicht jede Zeichnung oder jeder Bauplan.
  2. § 7.2Kauf, Besitz, Herstellung, Verarbeitung, Transport, Verkauf, Tausch und sonstige Weitergabe dieser Gegenstände sind verboten. Das Verbot gilt unabhängig von Menge und Verwendungsabsicht. Ein Waffenschein erlaubt keinen dieser Vorgänge.
  3. § 7.3PD und SD dürfen diese Gegenstände zur Beweissicherung beschlagnahmen, transportieren und verwahren. Das DOJ darf sie für das Verfahren prüfen. Jede Übergabe ist zu dokumentieren; private Nutzung oder Herstellung von Waffen ist dadurch nicht erlaubt.
  4. § 7.4Besitz und Transport werden nach A1-34, Herstellung, Verarbeitung, Ankauf, Verkauf und Weitergabe nach A1-35 geahndet. Diese Gegenstände zählen nicht zur Mengenstaffel für Betäubungsmittel.
  5. § 7.5Ein nachgewiesener Zusammenhang mit organisierter Waffenherstellung oder Waffenhandel wird nach §§ 2 und 5 StGB berücksichtigt. Derselbe Umstand darf nicht mehrfach als gleichartiges Delikt angerechnet werden.

§ 8 Entziehung des Waffenscheins

Der Waffenschein kann insbesondere entzogen werden bei:

  • missbräuchlicher Verwendung einer Schusswaffe,
  • Besitz illegaler Schusswaffen,
  • Weitergabe an nicht berechtigte Personen,
  • schweren Gewalt- oder Waffendelikten,
  • erheblicher Gefährdung anderer Personen.

Rechtswidrig besessene oder verwendete Waffen können beschlagnahmt werden.

Die weiteren Folgen des Entzugs richten sich nach Anlage 4.