I. Amtsmissbrauch und Bestechlichkeit
§ 1 Amtsmissbrauch
- § 1.1Wer als Amtsträger seine Befugnisse wissentlich rechtswidrig, zur Verfolgung Unschuldiger oder zu persönlichen Zwecken einsetzt, begeht Amtsmissbrauch.
- § 1.2Dazu zählen insbesondere bewusst rechtswidrige Festnahmen oder Durchsuchungen, die Manipulation eines Verfahrens und die Nutzung staatlicher Daten oder Mittel für private Vorteile.
- § 1.3Amtsträger müssen dienstliche Entscheidungen unparteiisch treffen und wesentliche Maßnahmen nachvollziehbar dokumentieren.
§ 2 Bestechung und Vorteilsnahme
- § 2.1Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils zur rechtswidrigen Beeinflussung einer staatlichen Entscheidung ist Bestechung.
- § 2.2Das Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen eines solchen Vorteils durch einen Amtsträger ist Vorteilsnahme.
- § 2.3Ein Vorteil kann aus Geld, Gegenständen, Dienstleistungen, Informationen oder persönlichen Vergünstigungen bestehen.
II. Umgang mit staatlichen Mitteln
§ 3 Staatliche Gegenstände
Die folgenden staatlichen Gegenstände dürfen nicht unbefugt weitergegeben, angeeignet oder privat genutzt werden:
- Dienstwaffen,
- Asservate,
- staatliche Spezialausrüstung,
- interne Dokumente.
Auch das unbefugte Verändern, Löschen, Verbergen oder Fälschen staatlicher Akten und Beweismittel ist verboten.
§ 4 Staatliche Informationen
- § 4.1Vertrauliche staatliche Informationen dürfen nicht unbefugt abgerufen, genutzt oder an Dritte weitergegeben werden.
- § 4.2Informationen dürfen innerhalb staatlicher Stellen nur weitergegeben werden, soweit dies für eine rechtmäßige Aufgabe erforderlich ist.
- § 4.3Gesetzliche Akteneinsichts- und Auskunftsrechte, insbesondere die Rechte einer beschuldigten Person und ihres Anwalts, bleiben bestehen.
III. Dienstpflichten
§ 5 Dienstliche Erkennbarkeit
Angehörige von PD und SD müssen bei einer Amtshandlung auf Verlangen ihre Behörde und Dienstnummer nennen, soweit dadurch kein verdeckter Einsatz oder eine konkrete Gefahr beeinträchtigt wird.
§ 6 Dienstliche Verschwiegenheit
Amtsträger müssen vertrauliche Informationen auch nach dem Ende ihres Dienstes schützen. Gesetzliche Aussage-, Anzeige- und Auskunftspflichten bleiben bestehen.
§ 7 Dienstvergehen
Ein Verstoß gegen dieses Gesetz ist ein Dienstvergehen. Die Voraussetzungen, die Disziplinarmaßnahmen und das Verfahren richten sich nach § 22 StGB.