I. Vertragsrecht
§ 1 Vertragsschluss
- § 1.1Ein Vertrag entsteht, wenn sich mindestens zwei Parteien über die wesentlichen Leistungen einigen.
- § 1.2Verträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden, soweit kein Gesetz eine bestimmte Form verlangt. Wer sich auf einen Vertrag beruft, muss seinen Inhalt nachweisen können.
§ 2 Unwirksame Verträge
Ein Vertrag ist unwirksam, soweit er eine Straftat verlangt, gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder durch erhebliche Drohung oder bewusste Täuschung erzwungen wurde.
§ 3 Vertragserfüllung
Vertragliche Leistungen sind vollständig und zum vereinbarten Zeitpunkt zu erbringen. Eine Partei, die eine Pflicht voraussichtlich nicht erfüllen kann, muss die andere Partei unverzüglich informieren.
§ 4 Vertragsbruch und Schadensersatz
- § 4.1Wer eine vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt, muss den daraus nachweisbar entstandenen Schaden ersetzen.
- § 4.2Schadensersatz soll die geschädigte Person so stellen, wie sie ohne die Pflichtverletzung stünde. Eine ungerechtfertigte Bereicherung ist ausgeschlossen.
II. Unerlaubte Handlung
§ 5 Unerlaubte Handlung
- § 5.1Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit oder das Eigentum einer anderen Person rechtswidrig verletzt, ohne dass eine vertragliche Pflicht besteht, muss den daraus nachweisbar entstandenen Schaden ersetzen.
- § 5.2§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.