I. Führerscheine und allgemeine Regeln
§ 1 Führerscheine
- § 1.1Für motorisierte Straßenfahrzeuge bestehen die drei Führerscheinklassen Auto, Motorrad und LKW.
- § 1.2Der Führerschein Auto berechtigt zum Führen von Personenkraftwagen sowie als Auto eingestuften Vans, Geländewagen und Kleintransportern. Der Führerschein Motorrad gilt für Motorräder und Motorroller. Der Führerschein LKW gilt für Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen.
- § 1.3Maßgeblich ist die Fahrzeugklasse des Fahrzeugs, nicht die private oder gewerbliche Nutzung. Jede der drei Klassen muss gesondert vorhanden sein; ein Auto- oder LKW-Führerschein ersetzt keinen Motorradführerschein, und ein LKW-Führerschein ersetzt keinen Autoführerschein.
- § 1.4Der erforderliche Führerschein muss gültig, auf die fahrende Person ausgestellt und bei einer rechtmäßigen Kontrolle nachweisbar sein. Ein entzogener Führerschein berechtigt nicht zum Fahren.
- § 1.5Die Führerscheinklassen gelten auch bei geliehenen, gemieteten und dienstlichen Fahrzeugen. Ein Waffenschein ist keine Fahrerlaubnis.
§ 2 Allgemeine Verkehrsregeln
- § 2.1Es gilt Rechtsverkehr.
- § 2.2Verkehrszeichen, Lichtsignale, Bodenmarkierungen und Anweisungen der Exekutive sind zu beachten.
- § 2.3Fahrzeuge müssen verkehrssicher sein und jederzeit sicher beherrscht werden. Geschwindigkeit und Abstand sind so zu wählen, dass bei vorhersehbaren Gefahren rechtzeitig angehalten werden kann.
- § 2.4Während der Fahrt darf kein mobiles Gerät so benutzt werden, dass die Aufmerksamkeit erheblich vom Verkehr abgelenkt wird.
- § 2.5Bei Dunkelheit und erheblich eingeschränkter Sicht ist die Fahrzeugbeleuchtung zu verwenden.
- § 2.6Fahrzeuge dürfen nicht so abgestellt werden, dass Fahrbahnen, Einfahrten, Rettungswege oder gekennzeichnete Sperrflächen blockiert werden.
- § 2.7Rücksichtsloses oder erheblich gefährdendes Fahrverhalten ist verboten. Dazu zählen insbesondere gefährliches Überholen, Fahren entgegen der Fahrtrichtung und das bewusste Gefährden anderer Verkehrsteilnehmer.
§ 3 Geschwindigkeitsbegrenzungen
Soweit Verkehrszeichen keine andere Geschwindigkeitsbegrenzung vorgeben, gelten folgende Höchstgeschwindigkeiten:
- innerorts: 100 km/h
- außerorts: 200 km/h
- Parkplätze und vergleichbare Bereiche: 20 km/h
- Highways und Freeways: keine allgemeine Höchstgeschwindigkeit
Die Geschwindigkeit muss jederzeit den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst werden. Das gilt auch auf Highways und Freeways ohne allgemeine Höchstgeschwindigkeit.
II. Gefährdung und Verstöße
§ 4 Fahren unter Einfluss
Das Führen eines Fahrzeugs unter erheblichem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln ist verboten.
§ 5 Illegale Straßenrennen
Nicht genehmigte Straßenrennen auf öffentlichen Verkehrsflächen sind verboten.
III. Verkehrsunfälle
§ 6 Verkehrsunfälle
- § 6.1Beteiligte eines Verkehrsunfalls müssen unverzüglich anhalten, die Unfallstelle soweit möglich absichern und feststellen, ob eine Person Hilfe benötigt.
- § 6.2Bei Personenschäden sind das Medical Department (MD) sowie PD oder SD unverzüglich zu verständigen. Zumutbare Erste Hilfe ist zu leisten.
- § 6.3Die Beteiligten müssen am Unfallort bleiben und auf Verlangen Identität sowie Fahrzeugdaten austauschen, bis die erforderlichen Feststellungen erfolgt sind.
- § 6.4Das Entfernen ist zulässig, wenn eine unmittelbare Gefahr dies erfordert oder medizinische Hilfe benötigt wird. PD oder SD sind darüber so bald wie möglich zu informieren.
§ 7 Unfallflucht
Wer sich einer erforderlichen Feststellung nach einem Verkehrsunfall entzieht, begeht Unfallflucht.
IV. Vorfahrt, Überholen, Halten und Parken
§ 8 Vorfahrt
- § 8.1Verkehrszeichen und Lichtsignale bestimmen die Vorfahrt.
- § 8.2Fehlt eine Regelung, hat das von rechts kommende Fahrzeug Vorfahrt. Wer abbiegt, muss entgegenkommende Fahrzeuge und querende Fußgänger beachten.
§ 9 Überholen
Überholt werden darf nur, wenn die Strecke übersichtlich ist, ausreichend Abstand besteht und niemand gefährdet wird. Überholen bei unklarer Verkehrslage, in unübersichtlichen Kurven oder über gesperrte Flächen ist verboten.
§ 10 Halten und Parken
Fahrzeuge dürfen nicht auf Fahrbahnen, Kreuzungen, Rettungswegen, Einfahrten, vor staatlichen Notausgängen oder auf gekennzeichneten Sperrflächen abgestellt werden, wenn dadurch andere behindert oder gefährdet werden.
V. Fußgänger und Einsatzfahrzeuge
§ 11 Fußgänger
- § 11.1Fußgänger müssen vorhandene Gehwege und sichere Querungsmöglichkeiten nutzen, soweit dies zumutbar ist.
- § 11.2Fahrzeugführer müssen gegenüber erkennbar gefährdeten Fußgängern besondere Rücksicht nehmen.
§ 12 Einsatzfahrzeuge
- § 12.1Einsatzfahrzeuge von PD, SD und dem Medical Department (MD) dürfen bei einer dringenden Einsatzfahrt von Verkehrsregeln abweichen, soweit dies erforderlich ist.
- § 12.2Andere Verkehrsteilnehmer müssen unverzüglich freie Bahn schaffen, dürfen dabei aber keine neue erhebliche Gefahr verursachen.
VI. Fahrzeugzustand und staatliche Maßnahmen
§ 13 Fahrzeugzustand und Ladung
Fahrzeuge müssen verkehrssicher sein. Ladung ist so zu sichern, dass sie nicht herabfällt, verrutscht oder andere gefährdet. Ein erkennbar nicht verkehrssicheres Fahrzeug darf nicht weitergeführt werden.
§ 14 Abschleppen
PD oder SD dürfen ein Fahrzeug abschleppen lassen, wenn es eine erhebliche Gefahr oder Behinderung verursacht, einen Rettungsweg blockiert, als Beweismittel benötigt wird oder die Weiterfahrt rechtmäßig untersagt wurde.
§ 15 Sicherstellung von Fahrzeugen
Ein Fahrzeug darf sichergestellt werden, wenn es aus einer Straftat stammt, unmittelbar als Tatmittel verwendet wurde oder als wesentliches Beweismittel benötigt wird. Grund, Zustand und Verwahrort sind zu dokumentieren; § 8 StPO gilt entsprechend.