I. Grundsätze und Grundrechte
§ 1Artikel Geltungsbereich
- § 1.1Die Gesetze von San Andreas gelten für alle Personen im Staatsgebiet.
- § 1.2Die Anlagen sind Bestandteil der Gesetze von San Andreas.
- § 1.3Police Department (PD) und Sheriff Department (SD) sind die Polizeibehörden. Das Department of Justice (DOJ) umfasst die Staatsanwaltschaft und die Gerichte. Ihre Aufgaben stehen in Anlage 5.
§ 2Artikel Gleichheit vor dem Gesetz
- § 2.1Die Würde jedes Menschen sowie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sind zu achten und zu schützen.
- § 2.2Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf ohne sachlichen Grund benachteiligt oder bevorzugt werden.
- § 2.3Jede Person darf ihre Meinung äußern, sich friedlich versammeln, ihren Beruf wählen und ihr Eigentum nutzen, soweit dadurch nicht die Rechte anderer oder geltende Gesetze verletzt werden.
- § 2.4Private Wohnungen und nicht öffentlich zugängliche Grundstücke dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 7 StPO betreten oder durchsucht werden.
- § 2.5Wer sich durch eine staatliche Maßnahme in seinen Rechten verletzt sieht, kann diese nach § 10 Absatz 5 StPO durch das DOJ prüfen lassen.
- § 2.6Eine Ausnahme von Absatz 2 gilt für die Immunität der Leiter und Stellvertreter der Staatsfraktionen nach § 13.
§ 3Artikel Verhältnismäßigkeit
- § 3.1Staatliche Maßnahmen müssen einen rechtmäßigen Zweck verfolgen, zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich sein und dürfen die betroffene Person nicht unangemessen belasten.
- § 3.2Stehen mehrere gleich wirksame Maßnahmen zur Verfügung, ist diejenige zu wählen, welche die Rechte der betroffenen Person am wenigsten beeinträchtigt.
- § 3.3Eine Maßnahme ist zu beenden, sobald ihr Zweck erreicht ist oder ihre gesetzlichen Voraussetzungen entfallen.
§ 4Artikel Friedliche Versammlungen
- § 4.1Friedliche Versammlungen sind zulässig, solange von ihnen keine erhebliche Gefahr ausgeht und Rettungswege freigehalten werden.
- § 4.2PD oder SD dürfen angemessene Auflagen zum Ort, Ablauf und Schutz der Versammlung erteilen. Eine Auflösung ist nur zulässig, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen.
II. Besondere Gefahrenlagen
§ 5Artikel Besondere Gefahrenlage
Bei einer konkreten erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann die zuständige staatliche Führung vorübergehend besondere Maßnahmen anordnen.
Dazu können insbesondere gehören:
- Sperrzonen,
- Kontrollstellen,
- erhöhte Schutzmaßnahmen,
- verstärkte staatliche Präsenz.
§ 6Artikel Schusswaffengebrauch durch staatliche Stellen
Auch während einer besonderen Gefahrenlage darf eine Schusswaffe nur eingesetzt werden, wenn dies aufgrund einer konkreten gegenwärtigen Gefahr rechtmäßig und erforderlich ist.
Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppierung allein rechtfertigt keinen Schusswaffengebrauch.
III. Verwaltungsbefugnisse und Vorrang des Gesetzes
§ 7Artikel Rangordnung der Gesetze
- § 7.1Die Gesetze von San Andreas stehen in folgender Rangordnung, vom höchsten zum niedrigsten Rang:
- das Staatsverfassungsgesetz,
- Dekrete des Gouverneurs, für ihre Geltungsdauer,
- die übrigen Gesetze von San Andreas, im gleichen Rang zueinander,
- die Anlagen zu den Gesetzen,
- behördeninterne Anweisungen und Sondergenehmigungen.
- § 7.2Eine Regelung darf keiner Regelung höheren Rangs widersprechen. Im Widerspruchsfall geht die Regelung des höheren Rangs vor.
- § 7.3Bei Regelungen gleichen Rangs zu demselben Sachverhalt geht die speziellere Regelung der allgemeineren vor.
§ 8Artikel Sondergenehmigungen
- § 8.1Eine Sondergenehmigung darf nur erteilt werden, wenn dieses Gesetz die betreffende Ausnahme ausdrücklich zulässt. Eine dienstliche Stellung allein verleiht keine Befugnis, Verbote außer Kraft zu setzen.
- § 8.2Eine zulässige Sondergenehmigung muss die ausstellende Stelle, die berechtigte Person, den Zweck, den Umfang und die Geltungsdauer nennen und nachvollziehbar dokumentiert sein.
- § 8.3Die Waffenzulassung und die ausschließlichen Berechtigungen nach dem Waffengesetz sowie die Verbote für Betäubungsmittel und Herstellungsgegenstände dürfen nicht durch eine Sondergenehmigung umgangen werden. Gesetzliche Befugnisse zur Beweissicherung bleiben bestehen.
§ 9Artikel Lizenzentzug
Staatliche Lizenzen können entzogen werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- sie zur Begehung einer Straftat missbraucht wurden,
- die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,
- von ihrem weiteren Besitz eine erhebliche Gefahr ausgeht.
Weitere Bestimmungen zu Lizenzfolgen ergeben sich aus Anlage 4.
IV. Staatliche Verantwortung
§ 10Artikel Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen
Stellt das DOJ fest, dass eine staatliche Entscheidung rechtswidrig war, ist sie aufzuheben oder zu berichtigen. Bereits vollzogene Folgen sind soweit möglich rückgängig zu machen.
§ 11Artikel Entschädigung
Wer durch eine nachweisbar rechtswidrige staatliche Maßnahme einen unmittelbaren Vermögensschaden erleidet, kann beim DOJ eine angemessene Entschädigung beantragen. Ein Mitverschulden der betroffenen Person ist zu berücksichtigen.
V. Der Gouverneur
§ 12Artikel Der Gouverneur
- § 12.1Der Gouverneur steht an der Spitze der Regierung von San Andreas. Ist der Gouverneur nicht verfügbar, nimmt sein Stellvertreter dessen Befugnisse nach diesem Kapitel wahr.
- § 12.2Der Gouverneur kann Dekrete erlassen. Ein Dekret ist eine schriftliche, veröffentlichte Anordnung, die Regelungen der Gesetze von San Andreas für ihre Geltungsdauer ergänzen, einschränken oder aussetzen kann.
- § 12.3Ein Dekret muss erkennen lassen, wer es erlässt, was es anordnet und für wen oder was es gilt. § 7 bleibt unberührt; ein Dekret darf diesem Gesetz nicht widersprechen.
- § 12.4Die Waffenzulassung und die ausschließlichen Berechtigungen nach dem Waffengesetz sowie die Verbote für Betäubungsmittel und Herstellungsgegenstände dürfen nicht durch ein Dekret umgangen werden; § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
- § 12.5Ein Dekret gilt, bis es aufgehoben wird oder seine Geltungsdauer abläuft.
§ 13Artikel Staatsfraktionen
- § 13.1Staatsfraktionen sind das Medical Department (MD), das Police Department (PD), das Sheriff Department (SD) und die Regierung (GOV). Der Gouverneur ist kein Leiter im Sinne dieses Paragraphen.
- § 13.2Die Leiter der Staatsfraktionen und ihre Stellvertreter genießen für ihr Handeln Immunität: Gegen sie darf keine Strafe und keine Disziplinarmaßnahme verhängt oder vollstreckt werden. Ermittlungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und die sonstige Sicherung von Beweismitteln bleiben zulässig.
- § 13.3Der Gouverneur kann die Immunität einer Person nach Absatz 2 durch Dekret im Einzelfall oder allgemein aufheben. Ab der Aufhebung dürfen Strafen und Disziplinarmaßnahmen gegen die betroffene Person uneingeschränkt verhängt und vollstreckt werden.
- § 13.4Der Gouverneur kann im Ernstfall die Entlassung eines Mitarbeiters einer Staatsfraktion veranlassen; § 25 StGB gilt hierfür nicht.
VI. Schlussbestimmungen
§ 14Artikel Gesetzesänderungen
Änderungen dieses Gesetzes und der übrigen Gesetze von San Andreas gelten ab ihrer offiziellen Veröffentlichung.